Satzung
Satzung der Freien Wähler – FWG/UWG Wetterau Stand 13.11.2013

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Freie Wähler – FWG/UWG Wetterau.
  2. Der Sitz des Vereins ist die Kreisstadt Friedberg/Hessen. Der Sitz der Geschäftsstelle ist der Wohnort des / der Vorsitzenden.

§ 2 Vereinszweck

  1. Die Freien Wähler – FWG/UWG Wetterau stehen auf dem Boden des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung.
  2. Die Freien Wähler – FWG/UWG Wetterau  bezwecken, im Wetteraukreis eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Einwohner des Kreises liegende kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten.
  3. Die Freien Wähler – FWG/UWG Wetterau nehmen an den Wahlen zum Kreistag teil. Sie stellen hierfür eine eigene Kandidatenliste auf.
  4. Die Freien Wähler – FWG/UWG Wetterau verfolgen ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke ist dem Verein untersagt.
  6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreisverbandes kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Hessischen Verfassung bekennt, keiner anderen im Wettbewerb mit FREIEN WÄHLER stehenden  Partei oder politischen Vereinigung angehört und diese Satzung anerkennt.
  2. Kooperative Mitglieder des Kreisverbandes können ferner die im Landkreis Wetterau bestehenden örtlichen Wählergemeinschaften werden.Kooperative Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und können dem Vorstand nicht angehören. Sie können die Organe des Kreisverbandes fördern und beraten.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beiträge 

  1. Die Höhe der Vereinsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ein solcher Beschluss gilt, solange nicht eine Änderung durch die Mitgliederversammlung beschlossen ist.
  2. Im Falle besonderer finanzieller Aufwendungen zu Lasten des Vereins – etwa aus Anlass der Notwendigkeit der Finanzierung von Wahlkämpfen und ähnlichen Maßnahmen -, ist die Mitgliederversammlung auch befugt, auf Vorschlag des Vorstandes einmalige Umlagen zu beschließen.
  3. Beiträge sind von den Mitgliedern innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres zu entrichten.

Mitglieder der Jungen FREIEN WÄHLER Wetterau können auf Antrag eine beitragsfreie Mitgliedschaft beim Kreisverand Freie Wähler FWG/UWG Wetterau beantragen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Austrittserklärung. Diese bedarf der Schriftform und ist an den Vereinsvorstand zu richten. Sie ist jederzeit zulässig und wirkt sofort. Der Austritt berührt jedoch nicht die Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages für das jeweils laufende gesamte Geschäftsjahr.
    b) durch Streichung der Mitgliedschaft; diese erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Vereinsmitglied mit der Zahlung des Beitrages und/oder einer beschlossenen Umlage trotz Mahnung im Rückstand ist. Dem Verein ist es freigestellt, in solchem Falle die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten und weitere fällig werdende Mitgliedsbeiträge einzuziehen. Die Streichung eines Mitgliedes berührt den Anspruch auf Zahlung des bis dahin fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages nicht.
    c) durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder in seiner Person selbst ein wichtiger Grund vorliegt.
    d) durch Tod.
  2. Im Falle der Streichung oder des Ausschlusses ist der entsprechende Vorstandsbeschluss dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Ein solcher Antrag bedarf der Schriftform und ist an den Vereinsvorstand zu richten. Dieser hat sodann spätestens in der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung nach Zugang eines solchen Antrages die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist sodann endgültig. Ab dem Zeitpunkt, an welchem das auszuschließende Mitglied über einen Ausschließungs- oder Streichungsbeschluss des Vorstandes unterrichtet ist, ruht die Mitgliedschaft.
  3. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr bestehen, sofern nicht der Vorstand im Einzelfall etwas anderes beschließt.

§ 6 Organe

Die Organe der Freien Wähler – FWG/UWG Wetterau sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand,
  3. die Kreiskonferenz,
  4. die Fraktion der Freien Wähler – FWG/UWG Wetterau im Kreistag.

§  7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. In einem Wahljahr ist sie mindestens drei Monate vor dem Wahltermin abzuhalten.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen
    a) im Turnus von jeweils zwei Jahren die Wahl des Vorstandes und alljährlich die Wahl von zwei Kassenprüfern;
    b) die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes;
    c) die Beschlussfassung über die Entlastung des oder der Kassenprüfer;
    d) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und ggf. Umlagen;
    e) Satzungsänderungen;
    f) Ausschluss von Mitgliedern, soweit hierfür Anträge vorliegen;
    g) Beschlussfassung über jegliche Anträge des Vorstandes.
  3. Auch die politische Willensbildung ist Sache der Mitgliederversammlung. Hierzu zählt insbesondere die Aufstellung der Kandidatenlisten.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen. Satzungsänderungen sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in gleicher, allgemeiner und unmittelbarer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt durch Zuruf. Falls nur ein anwesendes Mitglied dies beantragt, ist die Wahl geheim durchzuführen.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Kreisvorsitzenden sowie vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Kreisvorsitzenden oder in seiner Stellvertretung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden  einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche zuvor schriftlich.
  8. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 aller Mitglieder dies verlangt oder der Vorstand dies aus besonderem Anlass für geboten hält.
  10. Bei der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Liquidation des Vermögens und dessen Verwendung. Das Vermögen ist in diesem Falle für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 8 Der Vorstand 

  1. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen keine politischen Entscheidungen.
  2. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Kreisvorsitzenden,
    b) dem 1. und  2. stellvertretenden Vorsitzenden. Der 1. stellvertretende Vorsitzende ist gleichzeitig Vertreter des Kreisvorsitzenden
    c) dem Schriftführer,
    d) dem Schatzmeister,
    e) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit,
    f) mindestens 5 Beisitzern.
    g) Hinzu tritt der Fraktionsvorsitzende der Freien Wähler – FWG/UWG Wetterau  im Kreistag.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei der in Ziffer 2. a) bis f) bezeichneten Vorstandsmitglieder, darunter mindestens der Kreisvorsitzende oder der 1.stellvertretende Vorsitzende.
  4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch im sogenannten Umlaufverfahren gefasst werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Kreisvorsitzenden ausschlaggebend.
  5. Der Vorstand – mit Ausnahme des Fraktionsvorsitzenden – wird im Wechsel alle zwei Jahre gewählt. Bei der ersten Wahl werden der Kreisvorsitzende, der Schriftführer und der Referent für Öffentlichkeitsarbeit auf drei Jahre, der 1. stellvertretende  Vorsitzende, der Schatzmeister und die beiden Beisitzer auf zwei Jahre gewählt.
  6. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Die Kreiskonferenz 

  1. Der Kreiskonferenz obliegen die Organisation der vereinsinternen Angelegenheiten und die Beratung der Fraktion bei der politischen Willensbildung.
  2. Die Kreiskonferenz besteht aus
    a) den Mitgliedern des Vorstandes,
    b) den Vertretern der Freien Wähler – FWG/UWG Wetterau  im Kreisausschuss und Kreistag des Wetteraukreises,
    c) den Mitgliedern der Freien Wähler – FWG/UWG Wetterau Arbeitskreise
  3. Die Beschlüsse der Kreiskonferenz werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied der Kreiskonferenz hat nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kreisvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die seines Vertreters.
  4. Die Sitzungen der Kreiskonferenz werden vom Kreisvorsitzenden, im Vertretungsfalle vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.
    Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche zuvor mit einfachem Brief.

§ 10  Die Fraktion der Freien Wähler – FWG/UWG Wetterau im Kreistag 

  1. Die Fraktion der Freien Wähler – FWG/UWG Wetterau  im Kreistag konstituiert sich jeweils nach der Kreistagswahl. Sie setzt sich zusammen aus den für die Freien Wähler – FWG/UWG Wetterau  in den Kreistag gewählten Abgeordneten. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  2. Die Mitglieder der Fraktion sind in ihren Entscheidungen frei und nur ihrem Gewissen unterworfen.
  3. Die Fraktion stellt die Liste der Kandidaten zu jeglichen Wahlen auf, welche der Kreistag vornimmt.
  4. Die Kreisbeigeordneten der Freien Wähler – FWG/UWG Wetterau  treten bei den Beratungen der Fraktion hinzu.

§ 11 Geschäftsjahr und Gerichtsstand 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht.

Diese Satzung wurde geändert von den Mitgliederversammlungen am 15.07.1993, 25.09.1996, am 13.11.1997  und auf neuesten Stand gebracht von der Mitgliederversammlung am 21.01.2010. Weitere Änderungen und Ergänzungen wurden am 09.11.2012 sowie am 13.11.2013 vorgenommen.

Friedberg, den 21.11.2013

Der Kreisvorsitzende